Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten zwischen der CONTAP GmbH und natürlicher oder juristischer Personen (im Folgenden Kunde genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie auf für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall wie bei Ergänzungs- oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.2. Bindend ist jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGBs, welche unter www.contap-gmbh.de heruntergeladen werden kann.

1.3. Die CONTAP GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung vorliegender AGBs.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen zu vorliegenden AGBs bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der CONTAP GmbH in Schriftform.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht automatisch anerkannt, wenn diesen nach Eingang bei der CONTAP GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

2. Angebote & Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der CONTAP GmbH sind unverbindlich und als Richtpreisangebote anzusehen.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von vorliegenden AGBs abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die CONTAP GmbH verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen geeigneten Medien angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der CONTAP GmbH welche der CONTAP GmbH nicht zuzurechnen sind, müssen vom Kunden – insofern diese zu dessen Entscheidung der Beauftragung der CONTAP GmbH geführt haben – auf Verlangen ausgehändigt werden, so dass die CONTAP GmbH hierzu Stellung nehmen kann.

Verletzt der Kunde diese Obliegenheit wissentlich oder unwissentlich, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich in Schriftform zum Vertragsinhalt erklärt wurde.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

 

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, welche im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und ab Lager bzw. ab Werk Verpackungs-, Transport, Verlade- und Versandkosten, sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.

Die CONTAP GmbH ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt- und Verpackungsmaterial hat der Kunde zu veranlassen.

Für den Fall, dass die CONTAP GmbH gesondert mit der Entsorgung beauftragt wird, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Kosten für Fahrt-, Verpflegungs-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert berechnet Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

 

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Komponenten/ Materialien vom Kunden beigestellt, so ist die CONTAP GmbH berechtigt, dem Kunden 15% des Wertes der beigestellten Geräte oder sonstiger Komponenten/ Materialien als sogenannten Manipulationszuschlag zu berechnen.

4.2. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Komponenten/ Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

5. Zahlung

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

5.2. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit der CONTAP GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die CONTAP GmbH ihrerseits berechtigt, die weitere Erfüllung der Verpflichtungen aus aktuellem, laufendem Vertrag einzustellen.

5.3. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Forderungseintreibung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten etc.) der CONTAP GmbH vollumfänglich zu ersetzen.

5.4. Es gilt als vereinbart, dass die CONTAP GmbH berechtigt ist, Mahnkosten in einer Höhe von 0 ,5% der Auftragssumme für die erste Mahnung und 1% der Auftragssumme für die zweite Mahnung den jeweiligen zur Mahnung fälligen Rechnungen zuzuschlagen.

Der Kunde verpflichtet sich dahingehend, diese Mahngebühren in vollem Umfang mit der Bezahlung der jeweils angemahnten Rechnung(en) auszugleichen.

5.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgelegt oder von der CONTAP GmbH anerkannt wurden.

 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Die Pflicht der CONTAP GmbH beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind
b) der Kunde sowohl die technischen als auch rechtlichen Voraussetzungen zum Beginn der Arbeiten durch die CONTAP GmbH geschaffen hat
c) die CONTAP GmbH vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachfolgenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

6.2. Der Kunde ist bei durch die CONTAP GmbH durchzuführen den Montagen und Arbeiten dazu verpflichtet, dass unmittelbar nach Ankunft des oder der ausführenden Mitarbeiter der CONTAP GmbH mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, aller erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten und vor Beginn der durch die CONTAP GmbH auszuführen den Arbeiten vollständig beizuschaffen.

6.4. Der Kunde stellt für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos und für Dritte nicht zugänglich einen absperrbaren Raum für den Aufenthalt der Mitarbeiter der CONTAP GmbH zur Verfügung, in welchem auch Wertgegenstände, Materialien und Werkzeuge gelagert werden können.

6.5. Der Kunde haftet dafür, dass alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, welche im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen beschrieben wurden oder welche der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen bereits kennen musste.

6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Voraussetzungen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, den gesetzlichen Anforderungen konform und mit dem von der CONTAP GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

6.7. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die unter 6.6 genannten Voraussetzungen gegen Berechnung eines gesonderten Entgeltes zu überprüfen, insofern Zweifel an deren Integrität besteht.

6.8. Der Kunde verpflichtet sich vor Beginn aller Arbeiten die nötigen Angaben über Lage (auch verdeckt) geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.9. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben werden in der Regel vor Beginn aller Arbeiten mit der CONTAP GmbH abgestimmt und bedürfen der Schriftform.

6.10. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von Beistellungen auch im Sinne von 4. trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.

Eine Prüfpflicht hinsichtlich aller vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, übermittelter Angaben oder Anweisungen – über die Anlage einer Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – besteht hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht und schließt somit eine diesbezügliche Haftung durch die CONTAP GmbH aus.

Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich übertragen werden.

Die CONTAP GmbH stellt wiederum für die von ihr gelieferten Anlagen und/ oder Komponenten entsprechende Konformitätserklärungen zur Verfügung (CE-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen bzw. Einbauerklärung für unvollständige Maschinen) wenn es ausdrücklich vom Kunden angefordert wird.

6.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/ oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der CONTAP GmbH abzutreten.

 

7. Leistungsausführung

7.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte und als geringfügig einzustufende Änderungen der Leistungsausführungen gelten als vorweg genehmigt.

7.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer notwendigen oder gewünschten Abänderung oder Ergänzung des Auftrags, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren als des vereinbarten Zeitraumes, stellt dies in einer Vertragsänderung dar.

Die CONTAP GmbH ist in einem solchen Fall berechtigt, etwaige Mehrkosten durch Überstunden, Mehrkosten bei der Materialbeschaffung etc. dem Kunden in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.

Die CONTAP GmbH unterrichtet den Kunden umgehend und vorab, insofern Mehrkosten generiert werden müssen.

7.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt o.Ä.) gerechtfertigte Teillieferungen und/ oder -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.5. Ist „Lieferung auf Abruf“ vereinbart, so gilt der Leistungs- bzw. Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

 

8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Termine sind für die CONTAP GmbH nur dann verbindlich, insofern sie schriftlich festgelegt wurden.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der CONTAP GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse, welche nicht im unmittelbaren Einflussbereich der CONTAP GmbH liegen, um mindestens jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsrücktritt bei Verzögerung, die eine Bindung and den Vertrag unzumutbar macht.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen – beispielsweise durch Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 6. – so werden leistungsfristen entsprechend verlängert bzw. Fertigstellungstermine entsprechend verschoben.

8.4. Die CONTAP GmbH ist berechtigt dem Kunden für durch von Kunden verursachte Verzögerungen und die dadurch etwaig notwendige Lagerung von Materialien, Komponenten, Anlagen und dergleichen entstehenden Kosten mit 3% der Auftragssumme je begonnenem Monat in Rechnung zu stellen.

Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bzw. zur Abnahmeobliegenheit bleiben hiervon unberührt.

8.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen durch der CONTAP GmbH zuzurechnenden Verzugs hat vom Kunden zunächst eine angemessene Nachfristsetzung mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen, in welchem die Erwägung eines etwaigen Vertragsrücktritts Ankündigung findet.

 

9. Gefahrtragung und Versendung

9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die CONTAP GmbH den Vertragsgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereithält oder diesen an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben hat.

Der Versand, die Ver- und Entladung, sowie der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden.

9.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart.

Die CONTAP GmbH schließt auf schriftlichen Wunsch des Kunden hin eine entsprechende Transportversicherung ab, deren Kosten dem Kunden vollumfänglich inklusive einer angemessenen Bearbeitungspauschale fakturiert werden dürfen.

9.3. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und/ oder Versandkosten beim Kunden einheben zu lassen, insofern der Kunde mit einer Zahlung, aus der mit der CONTAP GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit der CONTAP GmbH vereinbartes Kreditlimit überschritten wurde oder wird.

9.4. Für die Sicherheit, der durch die CONTAP GmbH angelieferten und am Leistungsort gelagerten Vertragsgegenstände ist der Kunde vollumfänglich verantwortlich.

Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des Kunden und sind nicht Gegenstand etwaiger Gewährleistungsansprüche.

 

10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnen enden Annahme-Hemmnisse gesorgt, welche die Leistungsausführung durch die CONTAP GmbH verzögern oder verhindern, darf die CONTAP GmbH bei aufrechtem Vertrag über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügen, insofern die CONTAP GmbH diesen im Zuge eine Leistungsfortführung innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen kann.

10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die CONTAP GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware sachgemäß einzulagern, wofür die CONTAP GmbH eine Einlagerungsgebühr gemäß 8 .4 an den Kunden berechnen darf.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die konform des Vertrags gelieferte Ware (Vertragsgegenstand) bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung uneingeschränktes Eigentum der CONTAP GmbH.

11.2. Eine etwaige Weiterveräußerung ist nur dann zulässig, wenn der CONTAP GmbH der Name und die Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die CONTAP GmbH der Veräußerung schriftlich zugestimmt hat.

Im Falle einer Zustimmung der Weiterveräußerung durch die CONTAP GmbH gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an die CONTAP GmbH abgetreten.

11.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.

Über Aufforderung hat er der CONTAP GmbH alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der/ die Vertreter der CONTAP GmbH zur Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf / dürfen.

11.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstehende Kosten trägt der Kunde.

11.6. In der Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, insofern dies ausdrücklich erklärt wird.

11.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf durch die CONTAP GmbH freihändig und bestmöglich verwertet werden.

11.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der CONTAP GmbH darf der Vertragsgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der CONTAP GmbH hinzuweisen und die CONTAP GmbH unverzüglich zu verständigen.

 

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Für Liefergegenstände, welche die CONTAP GmbH nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, sonstiger Spezifikationen etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

12.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch gelten gemacht, so ist die CONTAP GmbH berechtigt, die Herstellung des oder der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritte einzustellen.

Die Erbringung der Unbedenklichkeit der Herstellung ohne die Verletzung von Rechten Dritter muss durch den Kunden erfolgen.

12.3. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, Ersatz von aufgewendeten und nützlichen Kosten gegenüber dem Kunden gelten zu machen.

12.4. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, für etwaige anstehende Prozesskosten angemessene Vorschüsse zu verlangen.

 

13. Geistiges Eigentum

13.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kalkulationen technischer und/ oder kaufmännischer Natur und sonstige Unterlagen, sowie Software die von durch die CONTAP GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden ist bleiben geistiges Eigentum der CONTAP GmbH und dürfen von der CONTAP GmbH frei verwendet werden.

13.2. Die Verwendung der unter 13.1 genannten Ausführungsunterlagen, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, sowie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder jedwede anderweitige Verwertung, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der CONTAP GmbH.

13.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit der CONTAP GmbH zugegangen Wissens gegenüber Dritter.

13.4. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, Schäden oder durch Zuwiderhandlung durch den Kunden entgangene Gewinne vollumfänglich geltend zu machen.

 

14. Gewährleistung

14.1. Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen der ´CONTAP GmbH beträgt ein Jahr ab Übergabe.

Von der Gewährleistung sind explizit alle Teile ausgenommen, die im weitesten Sinne als Verschleißteil bezeichnet, werden können.

Die Gewährleistung auf Zukaufkomponenten der CONTP GmbH mit geringerer Gewährleistungsdauer, ist auf die geringere Gewährleistungsdauer der zugekauften Komponenten beschränkt.

14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätesten wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügbarkeit übernommen hat oder der Kunde die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

14.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen im rechtlichen Sinne keine Anerkenntnis eines Mangels dar.

14.4. Der Kunde steht stets in der Beweispflicht, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

14.5. Mängelrügen und Beanstandungen jedweder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz der CONTAP GmbH unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung, Fotos, Video-Clips und Angaben der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben.

Die beanstandeten Waren oder Werke sind von Kunden zu übergeben, insofern dies zur Behebung des Mangels oder der Mängel förderlich ist.

14.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist dieser verpflichtet, der CONTAP GmbH entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung vollumfänglich zu erstatten.

14.7. Die CONTAP GmbH ist berechtigt, jede als notwendig erachtetet Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.

Für den Fall, dass die Untersuchung(en) ergeben, dass der aufgetretene Fehler nicht durch die CONTAP GmbH zu vertreten ist, trägt der Kunde die Kosten für diese Untersuchung(en) vollumfänglich.

14.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und/ oder Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden, insofern die Mängelbehebung nicht durch die CONTAP GmbH zu vertreten ist.

Über Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß 6. Mitzuwirken.

14.9. Zur Mängelbehebung sind der CONTAP GmbH seitens des Kunden je nach Komplexität des auftretenden Mangels mindestens drei Versuche einzuräumen.

14.10. Ein Wandlungsbegehren kann durch die CONTAP GmbH durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abgewendet werden, insofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

14.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet die CONTAP GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der CONTAP GmbH zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegten Informationen basiert, weil der Kunde seinen in 6. genannten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

14.13. Keinen Mangel begründet der Umstand, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht wie unter 6.6 beschrieben ausgeführt sind.

 

15. Haftung

15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die CONTAP GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die CONTAP GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

15.3. Die Beschränkung der Haftung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, welche die CONTAP GmbH zur Bearbeitung übernommen hat.

15.4. Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich gelten zu machen.

15.5. Die Haftung durch die CONTAP GmbH ist ausgeschlossen für alle Schäden, die durch
a) unsachgemäße Behandlung oder Lagerung
b) Überbeanspruchung
c) Nichtbefolgen von Bedienungs-, Wartungs- und Installationsvorschriften
d) fehlerhafter Montage, Inbetriebnahmen, Wartung und Instandhaltung durch den Kunden selbst oder
e) durch nicht von der CONTAP GmbH autorisierter Dritte durchgeführt wurde
f) natürliche Abnutzung oder Verschleiß, insofern dieses Ereignis kausal für den entstandenen Schaden verantwortlich war
g) unterlassene oder mangelhaft ausgeführte Wartungsarbeiten

15.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für welche die CONTAP GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung etc.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistungen und beschränkt sich der Haftung der CONTAP GmbH gegenüber insoweit lediglich auf die Nachteile, welche dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämien).

15.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, welche im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von der CONTAP GmbH, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.

Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die CONTAP GmbH hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

 

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollten einzelne Teile dieser ABG unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.2. Der Kunde und die CONTAP GmbH verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der wirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

17. Allgemeines

17.1. Es gilt deutsches Recht

17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen

17.3. Erfüllungsort ist der Sitz der CONTAP GmbH, Kellerweg 10, 86551 Aichach, Deutschland

17.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis bzw. künftigen Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der CONTAP GmbH ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der CONTAP GmbH örtlich zuständige Gericht.

17.5. Änderungen seines Namens, des Firmennamens oder der Rechtform der Firma, der Anschrift oder jedweder anderen, relevanten Änderung hat der Kunde der CONTAP GmbH unverzüglich mitzuteilen.